Entstrickung e. V. - zur Startseite

Mitglieder

Auszug aus der Satzung des Vereins "Entstrickung - Verein zur Prävention sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen e. V." laut Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Dezember 2000

§ 3 Mitgliedsarten

a) Dem Verein gehören an

  • aktive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Fördermitglieder (passive Mitglieder)


b) Die aktiven Mitglieder sind aktiv in der Vereinsarbeit tätig.

Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben.

Fördermitglieder sind Personen, die den Zweck des Vereins ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge fördern.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Anschrift schriftlich einzureichen.

b) Mit dem Antrag erkennt der Bewerbe für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Tod
  • freiwilligen Austritt
  • Streichung aus der Mitgliederliste
  • Ausschluß aus dem Verein


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, sowie unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.



§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages aktiver Mitglieder und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst.




§§ 7 bis 11 siehe Vorstand



§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung haben die aktiven Mitglieder jeweils 1 Stimme.

Gleichwohl sind auch die Ehren- und Fördermitglieder berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich zu Wort zu melden.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages der aktiven Mitglieder;

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

Ernennung von Ehrenmitglieder;

Beschlußfassung über Angelegenheiten, in denen sich der Vorstand nicht einigen konnte, falls ein Vorstandsmitglied dies beantragt.



§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand alternativ schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, oder durch Veröffentlichung im Anzeigenteil der Augsburger Allgemeinen Zeitung einberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.



§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 entsprechend.



§ 15 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der aktiven Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ der aktiven Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, daß die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig sein wird.

Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist weder der erste noch der zweite Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem ersten Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 16 Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen

 

 

 

 

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